Satzung
Marketing-Club Hannover e.V. (Stand per 11.06.2007)
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Marketing-Club Hannover e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
(2) Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Zielfunktion des Marketing in den Unternehmungen. Die Praxis des Marketing umfaßt alle Unternehmensaktivitäten, die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Marketing dient der Verwirklichung der Unternehmensziele durch die Befriedigung wachsender und sich wandelnder Bedürfnisse der Verbraucher.
(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3
Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung des Marketing in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
(2) Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
(3) Der Verein betreibt die Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketing. Er unterhält zu diesem Zweck einen insbesondere der Marketing-Praxis verpflichteten „Juniorenkreis“.
(4) Der Verein ermöglicht auf der Erfahrungsgrundlage seiner Mitglieder die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
(5) Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings in sozialer, staatspolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung gerecht werden.
(6) Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer führend oder leitend im Marketing tätig ist. Führend ist tätig, wer als Unternehmer, Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung wirkt (Top Management). Leitend im Marketing tätig sind Mitglieder des Mittel-Management, also Marketingleiter, Vertriebsleiter, Verkaufsleiter, wie auch die Leiter der Abteilung Marktforschung, Verkaufsförderung und ähnlich qualifizierte Kräfte bzw. Assistenten mit gleichrangigen Aufgaben. Über Ausnahmen beschließt der Vorstand.
(2) Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1 noch nicht entsprechen, können als Angehörige des „Juniorenkreises“ Mitglied werden, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Der Bewerber soll höchstens 34 Jahre alt sein.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Ändert ein Mitglied seine Berufstätigkeit, soll erneut darüber beschlossen werden, ob die Voraussetzung für eine weitere Mitgliedschaft auch dann noch gegeben ist.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Vorteilen des Vereins teilzunehmen, und haben Anspruch auf Rat in allen beruflichen Fragen des Marketing. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht auf ein anderes Mitglied übertragen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten sowie Verschwiegenheit zu bewahren, auch über alle internen Vorgänge von Firmen und Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder haben den gleichen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Zahlungsweise jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Zusätzliche Umlagen können durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, der Beitrag für die Angehörigen des Juniorenkreises kann ermäßigt werden. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der im voraus festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
(5) Die neben den Beiträgen erhobenen Entgelte für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
(6) Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages findet im Falle des Austritts oder Ausschlusses nicht statt.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Sekretariats unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluß eines Kalenderjahres ausgesprochen werden kann. Bei Änderung der Berufstätigkeit siehe § 4 Abs. 4.
b) Ausschluß, der vom Vorstand aus wichtigem Grund mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen wird.
c) Tod des Mitgliedes.
d) Die Mitgliedschaft des Juniorenkreises endet automatisch mit der Vollendung des 35. Lebensjahres. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine berufliche Qualifikation im Sinne des § 4 Abs. 1 erfolgt ist, scheidet das Mitglied aus dem Club aus.
Wichtige Gründe sind z. B.:
(1) Ein Verhalten, das im Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Vereins steht oder sein Ansehen gefährdet.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied mit der Zahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung durch ein Vorstandsmitglied nicht erfolgt. Der Beschluß des Vorstandes auf Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat in diesem Fall innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluß durch Zweidrittel-Mehrheit entscheidet.
§ 7
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Beirat,
c) der Vorstand.
(2) Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich wird vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (General-Mitgliederversammlung) einberufen.
(2) In dringenden Fällen finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, die vom Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit, von der Hälfte des Beirats oder einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden können.
(3) Einladungen zur Mitgliederversammlung haben durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Versammlung zu erfolgen.
(4) Jedes Mitglied kann Antrag zur Mitgliederversammlung stellen.
(5) Den Vorsitz einer Mitgliederversammlung führt der Präsident bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(7) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Satzungsänderungen und Berufungsentscheidungen wegen Mitgliederausschluß bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder (siehe § 6).
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnungen,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Beirates,
d) Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren,
f) Änderung der Satzung,
g) Beschlußfassung über alle vom Beirat dem Vorstand vorgelegten Fragen,
h) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes wegen Ausschluß,
i) Auflösung des Vereins.
§ 10
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens neun Mitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Während der Amtszeit ausgeschiedene Beiräte werden im Laufe der beiden Geschäftsjahre durch den Vorstand im Beschlußwege ergänzt.
(2) Der Beirat wählt aus seinen Reihen innerhalb von vier Wochen den Vorstand für jeweils zwei Geschäftsjahre. Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes und kontrolliert die Angelegenheiten des Vereins sowie die Kassenführung. Der Beirat soll vierteljährlich einmal vom Vorstand einberufen werden. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder ist eine Sitzung anzuberaumen.
(3) Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei Abwesenheit die seines Stellvertreters.
§ 11
Vorstand
(1) Zum Vorstand gehören: der Präsident (1. Vorsitzender), der erste Vizepräsident, der zweite Vizepräsident (gleichzeitig geschäftsführendes Vorstandsmitglied) und der Schatzmeister.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtshandlungen genügt die Mitwirkung von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern.
(3) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Seine Zahlungsanweisungen bedürfen der Mitunterschrift eines anderen Vorstandsmitgliedes. Entscheidungen im Vorstand erfolgen, abgesehen von der Ausschlußregelung gemäß § 6, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten (1. Vorsitzender) den Ausschlag, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(4) Der Präsident leitet die Veranstaltungen und die Sitzungen der Organe. Im Falle seiner Verhinderung wird durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(5) Der Sekretär – geschäftsführendes Vorstandsmitglied – erhält unbegrenzte Postvollmacht.
(6) Scheiden ein oder zwei Vorstandsmitglieder aus, so kann sich der Vorstand während seiner Amtsdauer im Beschlußwege ergänzen.
§ 12
Arbeitskreis Juniorenkreis
(1) Der Juniorenkreis ist Ausschuß des Vereins, ihm gehören alle Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung an.
(2) Die Leitung des Juniorenkreises obliegt diesem selbst. Dieser Leitung gehören an:
a) der Sprecher des Juniorenkreises und sein Stellvertreter, die aus der Mitte dieses Arbeitskreises von seinen Mitgliedern gewählt werden, und
b) ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates.
(3) Der Juniorenkreis ist verantwortlich für die Veranstaltungen dieses Kreises, insbesondere für solche im Bereich der Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketing (§ 3 Abs. 3 der Satzung).
§ 13
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn 75 % der anwesenden Mitglieder zustimmen und wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder zustimmen und wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, ob das vorhandene Vermögen der Deutschen Marketing-Vereinigung e. V. oder wem es im Sinne der Förderung der bis dahin vom Verein vertretenen Interessen zugewendet werden soll.
Der Beschluß über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.